§ 55 - Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1990 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9240-1 Personenbeförderung
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§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten


§ 55 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2§ 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich G. v. 3. März 2020 BGBl. I S. 433 m.W.v. 13. März 2020

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Frühere Fassungen von § 55 PBefG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.03.2020Artikel 4 Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
vom 03.03.2020 BGBl. I S. 433
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 482 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 292 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 55 PBefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 PBefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 4 AEGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 32, 36 und 37" durch die Angabe „§§ 32 bis 37" ersetzt. 7. § 55 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 292 9. ZustAnpV Personenbeförderungsgesetz
... Abs. 2, § 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 55 Satz 1, § 57 Abs. 1 und 2 Satz 2 und Abs. 5 sowie § 58 des ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 482 10. ZustAnpV Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... 52 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 53 Absatz 2 Satz 1 sowie § 55 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...


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