§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat.
2§ 28 Absatz 3a Satz 9 und
§ 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 55 PBefG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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