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Änderung § 55 PBefG vom 13.03.2020

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§ 55 PBefG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung
§ 55 PBefG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten


(Text alte Fassung)

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 29 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2 § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)