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§ 55b - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 55b Rückforderung



1Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. 2Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Anlagenbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. 3Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 4§ 27 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 55b EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55b EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55b EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b , 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ...
§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 29.12.2023)
... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 55b , 11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund ... Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, 1. abweichend von den §§ 19 bis 86 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 4.9 Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und 4.10 Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  n) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 55b Rückforderung". o) Die Angaben zu Teil 4 werden wie folgt gefasst:  ... durch die Angabe „24" ersetzt. 73. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt: „§ 55b Rückforderung Zahlt ein ... 73. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt: „ § 55b Rückforderung Zahlt ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber mehr als in Teil 3 ... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ... 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b einschließlich etwaiger Verzugszinsen ordnungsgemäß ermittelt, erhoben und ...