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Artikel 23 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 23 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 EEG 2023 § 3, § 10, § 10b, § 11a, § 21b, § 21c, § 90, § 95
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- „Bilanzkreis" ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 21 des Energiewirtschaftsgesetzes,".
- 2.
- § 10 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt."
- 3.
- In § 10b Absatz 4 wird die Angabe „nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung" durch die Angabe „nach § 19 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Messstellenbetriebsgesetzes erlassenen Verordnung" ersetzt.
- 4.
- In § 11a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 12" durch die Angabe „§ 3 Nummer 27" ersetzt.
- 5.
- § 21b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen. Erfolgt die prozentuale Aufteilung nicht ausschließlich auf die Veräußerungsformen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, müssen die Anlagenbetreiber die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Die Sätze 1 und 2 sind nicht für die Ausfallvergütung, die unentgeltliche Abnahme und den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden."
- 6.
- In § 21c Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 21b Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 21b Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- 7.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Anlagenbetreiber" durch die Angabe „Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstabe c ersetzt:
- „c)
- zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und Zertifizierungsstellen sowie zum Akkreditierungsverfahren und zu den Maßnahmen zu der Überwachung von Systemen, Zertifizierungsstellen und Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich erforderlicher Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie Auskunfts-, Herausgabe-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten, einschließlich des Rechts der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit, Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,".
- b)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und in Bezug auf das Akkreditierungsverfahren die Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehen oder errichtet sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3."
- 8.
- § 95 Nummer 2a wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 23 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 EnWRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 1 KAGB Begriffsbestimmungen (vom 10.02.2026)
... Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Wärme aus erneuerbaren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 50 StoFöG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Wärme aus erneuerbaren ...
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