(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) 1Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. 2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21bis25 und 49 entsprechend.