Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 1 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 47 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung

§ 55 Zweck der Eignungsprüfung



In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.


§ 56 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung



(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2) 1Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. 2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann.

(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 entsprechend.


§ 57 Inhalt der Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.

(2) Die praktische Prüfung umfasst

1.
im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten beantragt hat, mindestens zwei und höchstens vier anästhesiologische Situationen oder

2.
im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragt hat, mindestens zwei und höchstens vier operative Situationen.

(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.

(4) 1Jede anästhesiologische oder operative Situation soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prüfung einer konkreten Behandlungssituation an einer Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. 2Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen darin eingewilligt haben.

(5) Die zuständige Behörde legt nach Absatz 2 die Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.


§ 58 Prüfungsort der Eignungsprüfung



(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.


§ 59 Durchführung der Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.

(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.


§ 60 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung



(1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.

(2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

(3) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.

(4) 1Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Eignungsprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden" bewerten.




§ 61 Wiederholung



(1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative Situation der Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.


§ 62 Bescheinigung



(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.