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§ 56 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung
(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
- 1.
- einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und
- 2.
- eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
- 1.
- die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie
- 2.
- die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.
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