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§ 56 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage



(1) 1Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den gesamten verbleibenden Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten Verpflichtungsjahr

1.
die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten Erwerber übertragen oder

2.
die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen.

2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr das erste Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist.

(2) 1Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, sofern der übertragene Teil eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim Kapazitätsverpflichteten verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet. 2Der teilweise Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte als auch die ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen.



 

Zitierungen von § 56 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StromVKG Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
... frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf ...
§ 57 StromVKG Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber
... gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber 1. die ... der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2 , setzt voraus, dass der Erwerber 1. die Voraussetzungen des § 10 erfüllt, ...
§ 58 StromVKG Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
... oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass 1. die ersetzende Anlage ... mit einer anderen Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2 , setzt voraus, dass 1. die ersetzende Anlage vollständig präqualifiziert ...
§ 59 StromVKG Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage
... wird, diese Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer Übertragung nach den §§ 56 bis 58 erhalten, ist für die Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ...
§ 60 StromVKG Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
... Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den ...
Anlage 6 StromVKG (zu § 65) Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage
... der Bestimmung der Reduktionsfaktoren nach § 23 Absatz 1 angelegt wurden. Im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen für Gebote, die nicht auf einen Anlagenpool bezogen ... ist, wie der für die Übertragung maßgebliche Reduktionsfaktor. Im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen für Gebote, die auf einen Anlagenpool bezogen sind, ... in der Ausschreibung gegolten hat, in der das Gebot den Zuschlag erhalten hat; im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen ist der nach § 59 Absatz 2 ermittelte ...