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§ 56
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§ 56 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019
BGBl. I S. 933
(
Nr. 25
); zuletzt geändert durch
Artikel 4
V. v. 07.06.2023
BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6
Zahnärzte und Dentisten
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 12 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Zahnärztliche Prüfung
Unterabschnitt 3 Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
§ 55
←
→
§ 57
§ 56 Zeugnis
§ 56 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die nach
§ 18
zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 17
.
§ 55
←
→
§ 57
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Zitierungen von
§ 56 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 17 ZApprO (zu § 56, § 134 Absatz 1 Satz 7) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung *)
(vom 01.10.2021)
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