§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie
(1) 1Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn
- 1.
- es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und
- 2.
- die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und
- 3.
- die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.
2Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.
(2)
1Für die Zahlung der Prämie gilt
§ 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend.
2Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand.
3Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt
§ 3 Absatz 3 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... von Dienstposten im Ausland sowie 4. einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 Absatz 1 . (8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienstherrn dürfen 0,5 Prozent ... werden die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt. 32. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 1 BBeamtGewG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (vom 22.03.2012) ... ersetzt. 16. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt: „§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie (1) ... 16. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt: „§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie (1) Werden bei besonderen Verwendungen im Rahmen der ...
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/57_BBesG.htm Schlagworte: Beamtenbesoldung, Beamtenrecht, Besoldungsrecht