§ 57 Antrag auf Verwahrung
(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn
- 1.
- hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht,
- 2.
- ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind,
- 3.
- er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat.
(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.
(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform.
(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (
§§ 8,
36) ist, die er selbst oder seine Notarvertretung aufgenommen hat.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.
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interne Verweise§ 59a BeurkG Verwahrungsverzeichnis (vom 01.01.2022) ... Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis). (2) Das Verwahrungsverzeichnis ...
§ 60 BeurkG Widerruf (vom 09.06.2017) ... Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon unterrichten. Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn 1. eine ...
§ 61 BeurkG Absehen von Auszahlung (vom 09.06.2017) ... Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn 1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, ... oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder 2. einem Auftraggeber im Sinne des § 57 durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar ...
Zitat in folgenden NormenBundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 21 NotAktVV Verwahrungsverzeichnis ... die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis ...
§ 41 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verwahrungsgeschäfte ... sind insbesondere zu nehmen 1. sämtliche Verwahrungsanträge und -anweisungen ( § 57 Absatz 2 bis 4 des Beurkundungsgesetzes ), 2. die Treuhandaufträge und die Verwahrungsanweisungen, die dem Notar im ... mit dem Vollzug desjenigen Geschäfts erteilt worden sind, das der Verwahrung zugrunde liegt ( § 57 Absatz 6 des Beurkundungsgesetzes ), 3. Änderungen oder Ergänzungen der Verwahrungsanweisungen und der ... der Verwahrungsanweisungen und der Treuhandaufträge, 4. Annahmeerklärungen ( § 57 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 5 des Beurkundungsgesetzes ) und 5. Belege, Kontoauszüge und Abschriften von Abrechnungen und ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 2 NotUntAufbÄndG Änderung des Beurkundungsgesetzes (vom 06.12.2019) ... wird Sechster Abschnitt. 17. Die bisherigen §§ 54a und 54b werden die §§ 57 und 58. 18. In dem neuen § ... Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt (Verwahrungsverzeichnis). (2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im ... § 60 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „ § 57 " ersetzt. 21. Der bisherige § 54d wird § 61 und in dem Satzteil vor ... Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „ § 57 " ersetzt. 22. Der bisherige § 54e wird § 62 und wie folgt ... In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 54a, 54c und 54d" durch die Angabe „ §§ 57 , 60 und 61" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 54b Abs. ... aufgehoben. 25. Der bisherige § 56 wird § 63. 26. Der bisherige § 57 wird aufgehoben. 27. Die bisherigen §§ 58 und 59 werden die §§ 64 ...
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