(3) Bei der Anwendung des §
7g Abs. 2 Nr. 1 und des §
14a Abs. 1 ist in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach §
125 des
Bewertungsgesetzes auszugehen.
(4)
1§
10d Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist.
2§
10d Abs. 2 und 3 ist auch für Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind.
(5) §
22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(6) §
34f Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 festgesetzte Einkommensteuer anzuwenden.
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250