§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1)
1Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
- 1.
- Ackerschleppern,
- 2.
- standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
- 3.
- Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind.
2Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind.
3Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.
(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
- a)
- aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
- b)
- deren Inhaber eine Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 241 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
- c)
- deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
- 2.
- Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
- 3.
- Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
- 4.
- Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
- 5.
- Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.
(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch
- 1.
- die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
- die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
- 3.
- die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
- 4.
- die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.
- 1.
- bis zum 29. Februar 2024 214,80 EUR,
- 2.
- vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 128,88 EUR,
- 3.
- vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 64,44 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) (aufgehoben)
(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.
(8) 1Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. 2Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden.
(9)
1Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
2Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
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interne Verweise§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023) ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ... e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur ...
Zitat in folgenden NormenEnergiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.01.2024) ... 55 des Energiesteuergesetzes, f) § 56 des Energiesteuergesetzes, g) § 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes , h) § 9b des Stromsteuergesetzes, i) § 9c des ...
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
§ 103 EnergieStV Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (vom 01.01.2025) ... Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu ... zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im ... seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die ... aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Steuerentlastung nach § 57 des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ... die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der ... Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes verbrauchten Gasöle. Bei Folgeanträgen hat der ... vorzulegen. (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der ... 3 der Abgabenordnung aufzubewahren. (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Abs. 1 des Gesetzes genannten ... Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu ... am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen. (6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst ... hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten. (7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 426
§ 9 HZAZustV Hauptzollamt Dresden ... erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 25 HZAZustV Hauptzollamt Landshut ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 34 HZAZustV Hauptzollamt Regensburg ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBiokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 810
Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1979; 2009 BGBl. I S. 2444
Artikel 1 EnergieStGÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Soweit die ... 2. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) § 57 Absatz 6 findet für die Verbrauchsjahre 2008 und 2009 keine Anwendung. Der Antrag auf die ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57 ." 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt ... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben." 31. Dem § 57 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Die festgelegte Steuerentlastung ...
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 3 2. HFinG 2024 Änderung des Energiesteuergesetzes ... Begünstigungen nach den §§ 3, 3a sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57 ." 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie ... den §§ 3, 3a sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57." 2. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 4 2. HFinG 2024 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der ... Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes verbrauchten Gasöle. Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller ... des Hauptzollamts vorzulegen." 2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ § 57 Abs. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des ... 1 werden die Wörter „§ 57 Abs. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes" ersetzt. 3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnHauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202; aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
§ 5 HZAZustV Oberfinanzdirektion Karlsruhe ... aus/in Drittländer(n), h) die Auszahlung der Engergiesteuerentlastung nach § 57 des Energiesteuergesetzes einschließlich der Koordination der Sachbearbeitung bei den ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642; aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
§ 27 HZAZustV Hauptzollamt Landshut ... Gebiet des Flughafens München, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158; aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
§ 9 HZAZustV Hauptzollamt Dresden ... erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 27 HZAZustV Hauptzollamt Landshut ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 36 HZAZustV Hauptzollamt Regensburg ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 41 HZAZustV Hauptzollamt Stralsund ... Stralsund werden die Zuständigkeiten für die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82; aufgehoben durch § 41 V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781
§ 9 HZAZustV Hauptzollamt Dresden ... erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 26 HZAZustV Hauptzollamt Landshut ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 35 HZAZustV Hauptzollamt Regensburg ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1781; aufgehoben durch § 41 V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487
§ 9 HZAZustV Hauptzollamt Dresden ... erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 25 HZAZustV Hauptzollamt Landshut ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 34 HZAZustV Hauptzollamt Regensburg ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487; aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
§ 9 HZAZustV Hauptzollamt Dresden ... erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 25 HZAZustV Hauptzollamt Landshut ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 34 HZAZustV Hauptzollamt Regensburg ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175; aufgehoben durch § 41 V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118
§ 9 HZAZustV Hauptzollamt Dresden ... erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 25 HZAZustV Hauptzollamt Landshut ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
§ 34 HZAZustV Hauptzollamt Regensburg ... übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der ...
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