Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (2. HFinG 2024 k.a.Abk.)

G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107; Geltung ab 28.03.2024, abweichend siehe Artikel 8
|

Artikel 3 Änderung des Energiesteuergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2024 EnergieStG § 3b, § 57

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57."

2.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
deren Inhaber eine Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 241 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder".

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „nichtrechtsfähige" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Steuerentlastung beträgt für 1.000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4

1.
bis zum 29. Februar 2024 214,80 EUR,

2.
vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024 128,88 EUR,

3.
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 64,44 EUR,

jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur."

c)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden."

d)
Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014."



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. HFinG 2024 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kraft. (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. (4) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. März 2024 in Kraft. (5) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. ...