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§ 57 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 57 Voraussetzungen für die Anerkennung



(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind an

a)
staatlichen Hochschulen und

b)
staatlich anerkannten Hochschulen,

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a)
an einer öffentlichen Bildungseinrichtung,

b)
an einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

c)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss,

3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die erbracht worden sind

a)
außerhalb einer staatlichen Hochschule oder

b)
außerhalb einer staatlichen Berufsakademie oder einer staatlich anerkannten Berufsakademie, und

4.
Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind

a)
an einer staatlichen Hochschule oder

b)
an einer staatlich anerkannten Hochschule.

(2) In dem Antrag hat die oder der Studierende die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Über die Anerkennung entscheidet

1.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen, das Dekanat am Zentralbereich der Hochschule,

2.
bei Leistungen, die denen in den Modulen 5 bis 13 entsprechen, das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt und

3.
bei der Thesis das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(4) Anerkannt werden Studien- und Prüfungsleistungen, bei denen kein wesentlicher Unterschied besteht zu den Studien- und Prüfungsleistungen, die im Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" zu erbringen sind.

(5) 1Außerhochschulisch erworbene Kompetenzen, die denen im Bachelorstudiengang „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" zu erbringenden Leistungen nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind, werden angerechnet. 2Angerechnet werden können jedoch nur höchstens 50 Prozent der Studien- und Prüfungsleistungen, die in diesem Bachelorstudiengang zu erbringen sind.

(6) 1Soweit die Bewertungssysteme vergleichbar sind, sind die Bewertungen der anerkannten Leistungen zu übernehmen. 2Sind die Bewertungssysteme nicht vergleichbar, so wird der anerkannten Leistung eine Bewertung der Notenskala nach § 5 Absatz 1 zugeordnet.

(7) Die übernommenen und die zugeordneten Bewertungen sind in die Berechnung der entsprechenden Rangpunktzahlen einzubeziehen.



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Frühere Fassungen von § 57 GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... Moduls 14" durch die Wörter „für die Thesis" ersetzt. 31. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...