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§ 57 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 57 Wiederholung



(1) 1Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.

(2) Bei der Wiederholung ist die anwendungsorientierte Parcoursprüfung vollständig zu wiederholen.

(3) Zur Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von Amts wegen von der nach § 20 zuständigen Stelle geladen.

(4) Die Wiederholung der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wird im Rahmen der regulären Prüfungstermine für die anwendungsorientierte Parcoursprüfung durchgeführt.

(5) 1Wurde die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden, so darf sie nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 57 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) Über die ...