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§ 57 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 57 Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe



(1) 1Die zuständige Behörde überwacht zentrale und, sofern eine Untersuchung von radioaktiven Stoffen angeordnet wurde, dezentrale Wasserversorgungsanlagen daraufhin, ob der Betreiber dieser Wasserversorgungsanlagen seinen Handlungs- und Anzeigepflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser nachkommt. 2Andere Wasserversorgungsanlagen können in die Überwachung einbezogen werden.

(2) 1Die Überwachung nach Absatz 1 umfasst Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben. 2Die zuständige Behörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der Ergebnisse der nach § 32 vorgeschriebenen Untersuchungen des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage beschränken.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet, in welcher Häufigkeit sie die Überwachungen nach Absatz 1 durchführt.

(4) Eine Überwachung nach Absatz 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 festgestellt hat, dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwarten lassen.



 

Zitierungen von § 57 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 TrinkwV Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe
... von einem Jahr. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach § 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Anzahl der im Rahmen der ... anpassen. Trinkwasseruntersuchungen, die im Rahmen der Überwachung nach § 57 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der ...
§ 45 TrinkwV Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform
... Untersuchungen des Trinkwassers im Rahmen der Überwachung nach den §§ 54, 55 und 57 sowie von Ergebnissen aktueller Untersuchungen des Trinkwassers auf Anordnung der zuständigen ...
§ 54 TrinkwV Überwachung durch das Gesundheitsamt
... Behörde erfolgenden Überwachungen im Hinblick auf 1. radioaktive Stoffe nach § 57 und 2. die Erfüllung der Informationspflichten nach § 45 Absatz 4 Satz 1 ...
§ 58 TrinkwV Mitwirkungs- und Duldungspflichten
... durch das Gesundheitsamt nach § 54 und durch die zuständigen Behörden nach § 57 die Pflichten und Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3. Zu den Büchern oder ...
§ 69 TrinkwV Berichtspflichten der Behörden
...  a) die Gesamtanzahl der Untersuchungen je Parameter, die nach § 32, § 57 oder entsprechend dem Berichtsplan des Gesundheitsamts nach § 56 durchgeführt wurden, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 900 Euro 9.3 Prüfung einer ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.150 Euro 9.4 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.500 Euro 9.5 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.700 Euro 9.6 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 2.300 Euro 9.7 Prüfung einer mobilen ... Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 500 Euro 9.8 Infektionshygienische ... in einem Schienenfahrzeug § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 450 Euro 9.10 Infektionshygienische ... Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers § 39 und 41 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 3.600 Euro Abschnitt 10 ...