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§ 58 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

§ 58 Mitwirkungs- und Duldungspflichten



(1) 1Über die Pflichten und Befugnisse nach § 15a des Infektionsschutzgesetzes hinaus gelten im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 54 und durch die zuständigen Behörden nach § 57 die Pflichten und Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3. 2Zu den Büchern oder sonstigen Unterlagen nach § 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes gehören insbesondere

1.
die Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 1, die Dokumentationen nach § 27 Absatz 3, die der Dokumentation nach § 35 Absatz 3 zugrundeliegenden Unterlagen, die Niederschriften nach § 44 und die Aufzeichnungen nach § 51 Absatz 4,

2.
die dem neuesten Stand entsprechenden technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage sowie

3.
Unterlagen über die zu der Wasserversorgungsanlage gehörigen Schutzzonen oder, sofern Schutzzonen nicht festgesetzt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist.

(2) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, der zuständigen Behörde auf Verlangen folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
technische Pläne einer geplanten oder bestehenden Wasserversorgungsanlage,

2.
bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung die technischen Pläne für den Teil der Wasserversorgungsanlage, der von der Änderung betroffen ist, und

3.
Unterlagen über die Schutzzonen oder, sofern Schutzzonen nicht festgelegt sind, Unterlagen über die Umgebung der Wasserfassungsanlage, soweit die Umgebung der Wasserfassungsanlage für die Wassergewinnung von Bedeutung ist.

(3) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt auf Verlangen folgende Unterlagen in Bezug auf eine Nichttrinkwasseranlage vorzulegen:

1.
technische Pläne der geplanten oder bestehenden Nichttrinkwasseranlage und

2.
bei einer baulichen oder betriebstechnischen Änderung der Nichttrinkwasseranlage die technischen Pläne mindestens für den Teil der Nichttrinkwasseranlage, der von der Änderung betroffen ist.



 

Zitierungen von § 58 TrinkwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 TrinkwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 TrinkwV Ordnungswidrigkeiten
... Kenntnis setzt oder einen Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt oder 37. entgegen § 58 Absatz 2 oder 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Zuständigkeit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... von Schienenfahrzeugen; bis zu 10 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 900 Euro 9.3 Prüfung einer ortsfesten ... von Schienenfahrzeugen; 11 bis 50 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.150 Euro 9.4 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 51 bis 100 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.500 Euro 9.5 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; 101 bis 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 1.700 Euro 9.6 Prüfung einer ... von Schienenfahrzeugen; über 200 Hydranten § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 2.300 Euro 9.7 Prüfung einer mobilen ... Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 500 Euro 9.8 Infektionshygienische ... in einem Schienenfahrzeug § 39 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 450 Euro 9.10 Infektionshygienische ... Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers § 39 und 41 IfSG, §§ 54 bis 60 TrinkwV 3.600 Euro Abschnitt 10 ...