§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung
- 1.
- das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Mitteln zum Tätowieren und kosmetischen Mitteln,
- 2.
- das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futtermitteln,
- 3.
- das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Wirtschaft und Energie.
(3)
1Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls nach
§ 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
2Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden.
Frühere Fassungen von § 57a LFGB
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interne Verweise§ 57c LFGB Überwachung (vom 01.10.2017) ... §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der ... Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der ...
§ 57d LFGB Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes (vom 01.10.2017) ... aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar geltenden Rechtsakte der ... des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der ...
§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 28.01.2022) ... 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Absatz 1 oder b) § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 10 StrlSchGEG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ... „Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung § 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung § 57b ... „Abschnitt 9a Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung § 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisierender Strahlung (1) Das ... 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5. (2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. § 57c Überwachung Die §§ 38 bis 49a ... §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungsmaßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der ... dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Überwachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der ... 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar geltenden Rechtsakte der ... des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der ... 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" die Angabe „, § 57a Absatz 1 " eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
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