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§ 58 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 58 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung

1.
die Wiederholung einer einzelnen oder mehrerer Prüfungen anordnen oder

2.
die Prüfungsleistung mit null Rangpunkten bewerten.

(3) Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Abschluss der Bachelorprüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklären. 2In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben. 3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Betroffene sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.