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§ 59 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 59 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
die Prüfungsleistungen und die Praxisbeurteilungen in den Praxismodulen I bis III,

4.
das Sprachprüfungszeugnis für das Praxismodul IV,

5.
die Bachelorthesis,

6.
die Gutachten zur Bewertung der Bachelorthesis sowie

7.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Bachelorprüfung.

(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(3) 1Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen erst nach der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden. 3Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

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