§ 58b - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern


§ 58b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 58b WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 23 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 35 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
aktuellvor 01.01.2025früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 58b WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58b WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 23 OnlVfEEG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 58b wird die Angabe „Nummer 2, 4 oder 5" durch die Angabe „Nummer 1, 3 oder 4" ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 35 BEG IV Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... wird nach der Angabe zu § 58a folgende Angabe eingefügt: „ § 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern". 2. Dem § 12 Absatz 2 wird ... in Textform getroffene Vereinbarung" ersetzt. 6. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt: „§ 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern ... 6. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt: „ § 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern Diejenigen Mitglieder der ...


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