(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. März eines Kalenderjahres für die nach
§ 47 zu führenden Bankkonten folgende Daten übermitteln:
- 1.
- die Einnahmen und Ausgaben des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in Anlage 1 aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen,
- 2.
- für alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und Mengen des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms.
(2) Auf Anforderung der Bundesnetzagentur sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,
- 1.
- die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bereits vor dem 31. März eines Kalenderjahres zu übermitteln oder
- 2.
- die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.
(3) Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die Kontoauszüge und die Angaben der gesonderten Buchführung vorzulegen.
(4)
1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach
§ 52 erhalten, die Angaben nach
§ 50 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach
§ 50 Nummer 2 Buchstabe a sowie die Endabrechnungen zu den Umlagezahlungen nach
§ 50 Nummer 2 Buchstabe b einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Angaben bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.
2Für Verteilernetzbetreiber ist Satz 1 entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass eine Vorlagepflicht nur auf Verlangen der Bundesnetzagentur besteht und die Frist zur Vorlage sich auf den 31. Mai eines Kalenderjahres verschiebt.
3Die Daten nach diesem Absatz werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation dieses Gesetzes und die Berichterstattungen nach den
§§ 98 und
99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Verfügung gestellt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347