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§ 59 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 59 Zweck der schriftlichen Prüfung
In der schriftlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind,
- 1.
- die Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik rasch und sicher zu erfassen,
- 2.
- diese Aufgaben mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und
- 3.
- das Ergebnis knapp und übersichtlich darzustellen.
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