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§ 59
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§ 59 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020
BGBl. I S. 448
(
Nr. 11
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 16.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1
Ärzte und sonstige Heilberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Approbation
§ 58
←
→
§ 60
§ 59 Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
§ 59 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1)
1
Die nach
§ 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes
zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus.
2
Bei der Ausstellung ist das Muster nach
Anlage 5
zu verwenden.
(2) Die nach
§ 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes
zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.
§ 58
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§ 60
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Zitierungen von
§ 59 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 5 PsychThApprO (zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde
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Gesetz
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