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§ 22 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 22 Zuständigkeit von Behörden



(1) 1Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die psychotherapeutische Prüfung abgelegt hat. 2Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die staatliche Prüfung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgelegt hat.

(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 oder § 12, nach § 3 oder nach § 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt werden soll.

(3) Die Bescheinigungen zur Erteilung eines Europäischen Berufsausweises für Personen, die ihre Berufsqualifikation in Deutschland erworben haben oder die in Deutschland niedergelassen sind, stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

(4) 1Die Entscheidungen nach § 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 2Diese Behörde nimmt auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen.

(5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem die jeweilige Hochschule ihren Sitz hat.

(6) 1Die Meldung nach § 17 Absatz 1 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. 2Sie fordert die Informationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 an. 3Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. 4Die Unterrichtung des Niederlassungsstaates gemäß § 19 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder erbracht wird. 5Die Unterrichtung nach § 19 Absatz 3 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

(7) Für Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem die Anerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ausgesprochen wurde.



 

Zitierungen von § 22 PsychThG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
§ 5 PsychThApprO Prüfungsordnungen (vom 01.10.2021)
... Studiengänge sind Gegenstand des jeweiligen Akkreditierungsverfahrens. Die nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Stelle prüft im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des ...
§ 7 PsychThApprO Evaluierung der Studiengänge
... die Ergebnisse der nach Landesrecht vorgeschriebenen Evaluierung der Studiengänge den nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Stellen ...
§ 26 PsychThApprO Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung
... oder Beobachter entsenden. Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung ...
§ 58 PsychThApprO Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen
... beglaubigter Kopie vorgelegt werden. (2) Die geforderten Nachweise können der nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständigen Behörde auch elektronisch übermittelt werden, sofern in dieser ... sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist. (3) Hat die nach § 22 des Psychotherapeutengesetzes jeweils zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität eines ...
§ 59 PsychThApprO Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
... Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist ... Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden. (2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person ...
§ 60 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
... Bescheinigung werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat ...
§ 62 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
... dem Antrag Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die ...
§ 63 PsychThApprO Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
... Stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation ...
§ 66 PsychThApprO Anpassungslehrgang
... ausgleicht. (3) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde individuell so festgelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden ... so festgelegt, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. (4) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde legt zudem fest, in welchem Versorgungsbereich der Anpassungslehrgang ...
§ 67 PsychThApprO Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs
... antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde mit. (3) Hat die antragstellende Person das ... (4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang aus. ...
§ 68 PsychThApprO Gegenstand der Eignungsprüfung
... sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.  ...
§ 70 PsychThApprO Nachweis der Zuverlässigkeit
... feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt. (5) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen ... eine Bestätigung der Authentizität verlangen. (6) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person ...
§ 72 PsychThApprO Aktualität von Nachweisen
... §§ 70 und 71 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate ...
§ 73 PsychThApprO Nachweis der Zuverlässigkeit
... die antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. (2) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so ... Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. (3) Hat die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die im Ausland eingetreten sind und im ...
§ 75 PsychThApprO Aktualität von Nachweisen
... §§ 73 und 74 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate ...
§ 76 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen beim Antrag
... Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die ...
§ 77 PsychThApprO Fristen
... eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, so bestätigt die nach § 22 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang ... nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind. (2) Die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erlaubnis zur ...
§ 79 PsychThApprO Verlängerung der Erlaubnis
... 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind. (3) Die ...
§ 81 PsychThApprO Unterrichtung durch die zuständige Behörde
... Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person, die erstmals gemeldet hat, eine Dienstleistung nach ...
§ 82 PsychThApprO Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung
... Ist es der nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, die ... innerhalb eines Monats nach Versendung dieser Mitteilung zu beseitigen. (2) Die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde teilt der Person innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der ...
§ 83 PsychThApprO Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde
... die Unterrichtung durch die nach § 22 Absatz 6 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde innerhalb der Frist nach § 81 Absatz 2 oder § 82 Absatz 2 ...