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Artikel 5 - Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (4. CorStHG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Mai 2022 GewStG § 36

§ 36 Absatz 5b des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der 20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023 der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt."

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Zitierungen von Artikel 5 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 4. CorStHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. CorStHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 4. CorStHG Inkrafttreten
... (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom 31. Mai 2022 in Kraft. (5) Artikel 8 tritt am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 10 JStG 2022 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...