Ungeachtet der in den §§
8 bis 10 sowie in §
20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in §
1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338