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Artikel 5 - Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)

Artikel 5 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juli 2023 AMPreisV § 2, § 3

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe „70 Cent" durch die Angabe „73 Cent" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße."



 

Zitierungen von Artikel 5 ALBVVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ALBVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALBVVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 173
Artikel 1 3. AMPreisVÄndV Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
... Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 1 Satz 1 ...