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§ 5 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung



(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, oder

2.
die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder

3.
sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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Zitierungen von § 5 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 ATA-OTA-G Bußgeldvorschriften
... Assistent" führt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ...