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5. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

5. Funktionen in Parteien



Tätigkeiten und Funktionen in Parteien unterliegen keiner der Anzeigepflichten des § 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn mit ihnen keine Einkünfte verbunden sind oder diese lediglich den Charakter einer Aufwandsentschädigung im Wert von höchstens 3.000 Euro in einem Kalenderjahr haben.