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5. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)
5. Funktionen in Parteien
Tätigkeiten und Funktionen in Parteien unterliegen keiner der Anzeigepflichten des § 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn mit ihnen keine Einkünfte verbunden sind oder diese lediglich den Charakter einer Aufwandsentschädigung im Wert von höchstens 3.000 Euro in einem Kalenderjahr haben.
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