Tätigkeiten und Funktionen in Parteien unterliegen keiner der Anzeigepflichten des
§ 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn mit ihnen keine Einkünfte verbunden sind oder diese lediglich den Charakter einer Aufwandsentschädigung im Wert von höchstens 3.000 Euro in einem Kalenderjahr haben.