Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759