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Abschnitt 2 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 2 Anforderungen an die Barrierefreiheit

§ 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung



(1) 1Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. 2Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 3Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen nach diesem Absatz richten sich nach der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung.

(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates konkrete Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten gemäß § 1 Absatz 2 und Dienstleistungen gemäß § 1 Absatz 3 entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) zu regeln, insbesondere an

1.
die Gestaltung und Herstellung der Produkte einschließlich der Benutzerschnittstelle,

2.
die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und der Ausführung der Dienstleistungen,

3.
die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen insbesondere zur Nutzung der Produkte, wie etwa an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und die Funktionsweise der Dienstleistungen sowie an die Barrierefreiheitsmerkmale und Barrierefreiheitsfunktionen der Produkte und Dienstleistungen sowie an die mögliche Nutzung assistiver Technologien.

2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können konkretisierende Bestimmungen auch insoweit erlassen werden, als Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 nach Artikel 4 Absatz 9 dieser Richtlinie durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission präzisiert worden sind.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, sich im Rahmen der Erstellung der Leitlinien nach Satz 2 Dritter zu bedienen.


§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen



Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.


§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen



Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.




§ 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union



Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Unterstützungsdienste gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als der Richtlinie (EU) 2019/882 hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.




§ 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union



Entsprechen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen werden, so wird die Einhaltung von § 5a vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes erfüllen.