§ 5 - Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)

V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1595 (Nr. 30)
Geltung ab 11.06.2021; FNA: 911-1-8 Bundesfernstraßen

§ 5 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren



(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Sondernutzung. 2Ist der Zeitpunkt des Beginns der Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebührenschuld

1.
mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

2.
in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung oder

3.
bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des Jahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen werden kann.

(2) 1Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. 2Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.



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