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§ 8 - Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1974; FNA: 911-1 Bundesfernstraßen
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§ 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. 2Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. 4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. 5Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. 6Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. 2Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) 1Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 2Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. 3Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 4Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) 1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. 3Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. 4Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. 5Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. 6Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. 7Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. 8Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) 1Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. 2Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. 3Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) 1Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. 2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) 1Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. 2§ 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 8 FStrG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 17 Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
aktuellvor 01.01.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FStrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FStrG Widmung, Umstufung, Einziehung (vom 29.12.2023)
... der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen ( § 8 ). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. ...
§ 8a FStrG Straßenanlieger (vom 01.01.2021)
... Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8 , wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, ... die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich. (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder ... (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend. (4) ... der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend. (4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die ... Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt. (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer ...
§ 22 FStrG Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten ( § 8 ) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 ... (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und ...
§ 23 FStrG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,  ... über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt, 2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, 3. entgegen § 8 Abs. 2a  ... nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, 3. entgegen § 8 Abs. 2a a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder  ... auf seine Kosten nicht ändert, 4. entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert, 5. entgegen § ... ohne Erlaubnis anlegt oder ändert, 5. entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält, 6. einer ...
§ 24 FStrG Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 29.12.2023)
... Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen ( § 8 ) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ... werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a , § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)
V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1595
 
Zitat in folgenden Normen

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018)
... § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes , § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes, ...

Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung (BFStrSonGebV)
V. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1595
§ 3 BFStrSonGebV Festsetzung und Erhebung der Gebühren
... festgesetzt und erhoben. (2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von § 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden ...
§ 5 BFStrSonGebV Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren
...  1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, 2. in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung der Erlaubnis ...

Carsharinggesetz (CsgG)
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
§ 5 CsgG Sondernutzung öffentlichen Straßenraums (vom 27.06.2020)
... hat sich bei dem Anbringen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen. (9) § 8 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, 2a, 3, 7a und 8 des Bundesfernstraßengesetzes gilt ...

InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... des Bundesfernstraßengesetzes), 7. die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ( § 8 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes), die Zustimmung zur Erteilung von ... die Zustimmung zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen durch eine Gemeinde ( § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes ), die Aufforderung an eine Gemeinde zum Widerruf (§ 8 Absatz 2 Satz 2 des ... 1 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes), die Aufforderung an eine Gemeinde zum Widerruf ( § 8 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes ), die Durchführung von Anhörungsverfahren (§ 8 Absatz 6 Satz 2 des ... 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes), die Durchführung von Anhörungsverfahren ( § 8 Absatz 6 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes ) und die Anordnung von Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der ... Anordnung von Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen ( § 8 Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes ) sowie die Erhebung von Sondernutzungsgebühren (§ 8 Absatz 3 Satz 1 des ... Absatz 7a des Bundesfernstraßengesetzes) sowie die Erhebung von Sondernutzungsgebühren ( § 8 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes ), 8. die Zustimmung zu Arbeiten an der Straße, die Anordnung zur Änderung ... zur Änderung von Anlagen und die Festsetzung und Beitreibung des Kostenerstattungsanspruchs ( § 8 Absatz 2a Satz 2, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes ), 9. die Zustimmung zur Benutzung öffentlicher Wege durch Telekommunikationslinien ... erforderlicher Maßnahmen zur Unterhaltung der Zufahrten, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes beruhen (§ 8a Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes), 11. die Anordnung zur ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 25 FANeuReG Inkrafttreten
... 4 § 2 Satz 2 und § 5a des Stabilitätsratsgesetzes, 3. in Artikel 17 § 8 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, 4. in Artikel 20 § 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Artikel 1 TKGuaÄndG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten regeln. § 8 des Bundesfernstraßengesetzes bleibt unberührt. Für die Mitnutzung kann ein ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... werden, für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Entscheidungen nach § 8 Absatz 1, 2, 2a, 6 und 7a , § 9 Absatz 2 bis 2c, 5 und 8 die landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum 31. ... 16. In § 5 Absatz 4 Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 2 und 5 , § 9a Absatz 3 Satz 1, 4 und 5, den §§ 13b und 15 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz ...

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 17 FANeuReG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach ... Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes" eingefügt. g) Dem § 8 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt ...