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§ 5 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 9231-15-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten



(1) 1Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

1.
das Ausbildungsprogramm, in dem näher darzustellen sind:

a)
die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche,

b)
die geplante Durchführung des Unterrichts und

c)
die Unterrichtsmethoden,

2.
Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse,

3.
Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehrmitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen und

4.
die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum.

3Für Ausbilder im praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als

1.
Berufskraftfahrer,

2.
Fachkraft im Fahrbetrieb,

3.
Kraftverkehrsmeister oder

4.
Meister für Kraftverkehr

oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden.

(2) 1Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. 2Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen:

1.
das anerkannte Ausbildungsprogramm,

2.
die zugelassenen Ausbilder,

3.
die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf, und

4.
die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.



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Frühere Fassungen von § 5 BKrFQV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 18.08.2026)
... der Ausstellung der Anerkennungsurkunde nach § 9 BKrFQG in Verbindung mit § 5 BKrFQV , Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Artikel 1 BKrFQVuaÄndV Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
... nachweist." 4. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 5. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. das Ausbildungsprogramm, in dem ...
Artikel 6 BKrFQVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... der Ausstellung der Anerkennungsurkunde nach § 9 BKrFQG in Verbindung mit § 5 BKrFQV , Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, ...