| § 5 BKrFQV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2026 geltenden Fassung | § 5 BKrFQV n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten | |
(1) 1 Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. 2 Dem Antrag sind die zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere | |
| (Text alte Fassung) 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung des Unterrichts und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind, | (Text neue Fassung) 1. das Ausbildungsprogramm, in dem näher darzustellen sind: a) die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche, b) die geplante Durchführung des Unterrichts und c) die Unterrichtsmethoden, |
2. Nachweise über die Zahl, die Qualifikationen und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich eines Nachweises über ihre didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, 3. Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den Lehrmitteln, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen und 4. die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl für den jeweiligen Unterrichtsraum. 3 Für Ausbilder im praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als 1. Berufskraftfahrer, 2. Fachkraft im Fahrbetrieb, 3. Kraftverkehrsmeister oder 4. Meister für Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden. (2) 1 Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in elektronischer Form zu erlassen. 2 Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind zu benennen: 1. das anerkannte Ausbildungsprogramm, 2. die zugelassenen Ausbilder, 3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes durchgeführt werden darf, und 4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl. (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. | |