(2)
1Die Meldebehörden dürfen die in
§ 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten.
2Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den
Artikeln 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden.
(3)
1Die in
§ 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in
§ 3 Absatz 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
2§ 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die Vorbereitung und Durchführung der dort genannten Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und
- 2.
- 1die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Daten nur an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen. 2Das in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannte Datum zur Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft darf auch an die amtliche Statistik übermittelt werden.
3Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen nach
§ 33 auch an die Meldebehörden übermittelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022) ... Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die §§ 4, 5 , 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend. (4) ...
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626