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§ 5 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Zitierungen von § 5 BuTMedAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BuTMedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuTMedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BuTMedAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton
... Anforderungen durchführen 20 4 Ton ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) a) Schallquellen und Aufnahmesituationen analysieren und Aufnahmetechniken und ...