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Abschnitt 1 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

a)
in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, und

b)
in einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowie

3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,

2.
audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,

3.
Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,

4.
Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten und

5.
Inhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.

(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

1.
Kameraproduktionen,

2.
Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,

3.
Postproduktion und

4.
Ton.

(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

1.
Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,

2.
Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,

3.
Regie-Serversysteme einsetzen,

4.
Bildmischungen durchführen,

5.
Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,

6.
Montageformen anwenden,

7.
Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,

8.
visuelle Effekte herstellen und gestalten,

9.
Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,

10.
Sounddesign durchführen,

11.
Musikproduktionen durchführen,

12.
Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,

13.
redaktionell arbeiten,

14.
eigenständig Beiträge herstellen,

15.
fiktionale Formate produzieren und gestalten,

16.
Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,

17.
Produktionen organisieren und koordinieren und

18.
produktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.

(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
kommunizieren und Kooperation fördern,

6.
Projekte planen, durchführen und abschließen,

7.
Gefährdungen bei Produktionen vermeiden und

8.
rechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.