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§ 5 - Binnenschifferausbildungsverordnung (BinSchAusbV)
V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 257 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-134 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
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