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§ 5 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 5 Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten



(1) Sofern die Regelungen dieses Teils nichts anderes bestimmen, berücksichtigt der zuständige Träger bei der Anwendung von Rechtsvorschriften, die

1.
den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs,

2.
die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder

3.
den Zugang zu oder die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Wohnzeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig machen, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis zum Tag vor dem Tag des Austritts zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(2) Für die Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten gelten Artikel 12 Absatz 2 bis 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und c sowie Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BrexitSozSichÜG Anrechnung von Zeiten
... auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 , die im Zeitraum vom Tag des Austritts bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des ...
§ 18 BrexitSozSichÜG Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten
... Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 11 ...
§ 35 BrexitSozSichÜG Arbeitslosengeld
...  (6) Bei der Anwendung der Regelungen dieses Abschnitts gelten § 4 Absatz 2 und § 5  ...