Tools:
Update via:
§ 5 - Bundeswehr-Schutz-Gesetz (BwSchutzG)
Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 28
Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 51-16 Rechtsstellung der Soldaten
| |
Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 51-16 Rechtsstellung der Soldaten
| |
§ 5 Personenkreis; Verordnungsermächtigung
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für eine Soldatin oder einen Soldaten, die oder der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll (zu überprüfende Person), ist vor dieser Verwendung eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen durch Rechtsverordnung fest, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) § 1 Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 5 BwSchutzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BwSchutzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwSchutzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung (SoldSÜV)
V. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 141; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 1 SoldSÜV Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen (vom 01.07.2026)
... für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die 1. als Kommandosoldatin, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Artikel 6 MADGNeuRG Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
... für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/5_BwSchutzG.htm
