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§ 6 - Bundeswehr-Schutz-Gesetz (BwSchutzG)
Artikel 2 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7, S. 28
Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 51-16 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 51-16 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6 Durchführung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Für die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen finden die Vorschriften der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass
- 1.
- abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die zu überprüfende Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,
- 2.
- abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der zu überprüfenden Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
- 3.
- abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitserklärung zusätzlich bei der zu überprüfenden Person und mitbetroffenen Person im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 sowie Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes durchgeführt werden,
- 4.
- abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Widerholungsprüfungen bereits nach fünf Jahren eingeleitet werden und
- 5.
- die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung nach Nummer 3 nicht eingeleitet wird, solange
- a)
- die Wiederholungsüberprüfung noch nicht abgeschlossen ist oder
- b)
- nach dem Abschluss der letzten Wiederholungsüberprüfung noch nicht 30 Monate vergangen sind.
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