Die
Unternehmensregisterverordnung vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch
Artikel 123 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt dieser die Daten im Auftrag des Unternehmens um."
- 2.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen."
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745