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§ 5 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 12.05.2021 BAnz AT 12.05.2021 V1; aufgehoben durch § 14 V. v. 30.07.2021 BAnz AT 30.07.2021 V1
Geltung ab 13.05.2021; FNA: 2126-13-29 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Nachweispflicht



(1) 1Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fällen verfügen:

1.
wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben,

2.
wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, oder

3.
wenn sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg einreisen.

2Sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg erfolgt, muss der Nachweis nach Satz 1 bereits vor Abreise zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer vorhanden sein. 3Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen in den Fällen der Sätze 1 und 2 über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

(2) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und nicht unter Absatz 1 fallen, haben, wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet, welches weder Hochinzidenzgebiet noch Virusvariantengebiet ist, aufgehalten haben, spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis zu verfügen.



 

Zitierungen von § 5 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 CoronaEinreiseV Ausnahmen (vom 10.06.2021)
... nicht zur Nummer 3 sondern als Satz 2 und 3 zu Absatzes 2 gehören. --- (3) § 5 Absatz 1 gilt mit folgenden Maßgaben: 1. dessen Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für ... oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen. (4) § 5 Absatz 2 gilt nicht für Personen nach Absatz 1 Satz ...
§ 7 CoronaEinreiseV Vorlage- und Übermittlungspflichten
... der Beförderung erfolgen. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen. (2) Bei der ... ein Impfnachweis. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 3 Absatz 1 oder § 5 Absatz 1 ist auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs ... oder einen Impfnachweis, oder 2. einen Testnachweis nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag ... auf Antrag Ausnahmen zulassen. Das Vorliegen einer Ausnahme von § 4 oder § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde glaubhaft zu machen. Für ...
§ 9 CoronaEinreiseV Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung
... Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen. (2) Im Fall des § 5 Absatz 1 gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis, Genesenennachweis oder ...