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§ 5 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)

§ 5 Rechtsbeistand der betroffenen Person



(1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,

2.
die betroffene Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder

3.
die betroffene Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und deshalb Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.

(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, so ist

1.
die betroffene Person bei der Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann, und

2.
der betroffenen Person auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie noch keinen Rechtsbeistand hat.

(4) 1Über die Bestellung eines Rechtsbeistands entscheidet die Bewilligungsbehörde oder das mit der Sache befasste Gericht. 2Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.

(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, des § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, des § 143a Absatz 3 sowie des § 144 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 5 DECHPolVtrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DECHPolVtrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DECHPolVtrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 DECHPolVtrUG Gerichtliches Verfahren
... Verhandlung sind die Bewilligungsbehörde, die betroffene Person und ihr Rechtsbeistand ( § 5 ) zu benachrichtigen. Die Bewilligungsbehörde ist zur Teilnahme an der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Artikel 4 DECHPolVtrEG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 59a Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „durch" die Wörter „und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes " eingefügt. 3. Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt ...