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§ 6 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)

§ 6 Bewilligung der Vollstreckung



(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 Absatz 1 stellt.

(2) 1Soweit die schweizerische Entscheidung in der Bewilligung für vollstreckbar erklärt wird, sind die schweizerische Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung anzugeben. 2Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und enthält

1.
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar wird, soweit kein Einspruch nach § 7 Absatz 1 eingelegt wird,

2.
die Aufforderung an die betroffene Person, die Geldforderung spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung an die Bundeskasse zu zahlen.

(3) Die Bewilligung ist der betroffenen Person zuzustellen.

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Zitierungen von § 6 DECHPolVtrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DECHPolVtrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DECHPolVtrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 DECHPolVtrUG Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
... gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält 1. den Hinweis, dass die ...